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Abfassung eines Testaments in Spanien PDF Drucken E-Mail

Das Testament ist die letztwillige Verfügung einer Person, in der sie die Bestimmung aller ihrer Güter nach ihrem Tod erklärt. Viele Residente oder Nichtresidente in Spanien haben daher mehrere Möglichkeiten, sorgfältig eine Nachlassplanung vorzubereiten. 

Abfassung eines Testaments in Spanien

  1. Das Testament ist die letztwillige Verfügung einer Person, in der sie die Bestimmung aller ihrer Güter nach ihrem Tod erklärt.
  2. Durch ein Testament kann sichergestellt werden, dass sich der letzte Wille nach Tod erfüllt wird. Somit werden Streitigkeiten vermieden und die Teilung eines Erbes ist einfacher und kostengünstiger zu gestalten. Daher ist die Abfassung eines Testaments besonders ab einem gewissen Alter oder bei einem angegriffenen Gesundheitszustand empfehlenswert und sollte sorgfälltig überdacht werden.
  3. Es gibt keine internationalen Vorschriften zur Art und Form der im Ausland erstellten Testamente. Für die meisten Länder der Europäischen Union haben jedoch kommt das Haager Abkommen von 1961 zur Geltung, welches das Testament, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Wohnsitzlandes ausgefertigt ist bzw. in dem Immobilien enthalten sind, anerkennt. Der EU-Bürger hat so normalerweise keine Probleme bei der Ausfertigung eines Testaments in Spanien.
  4. Für den europäischen Bürger, welcher Eigentum in Spanien besitzt und insbesondere, wenn er außerdem seinen Wohnsitz in Spanien hat, ist es empfehlenswert, - insofern die Gesetze seines Herkunftslandes es ihm gestatten -, in Spanien ein Testament über diese Vermögenswerte zu errichten.
  5. Die Abfassung eines Testaments in Spanien ist recht kostengünstig und gewährleistet eine problemlose, spätere Aufteilung der Vermögenswerte.

    5.2 Verschlossenes Testament: Der Erblasser übergibt sein Testament dem Notar, welcher diesen in einem versiegelten Umschlag aufbewahrt. Aber vorsicht! Dieses Testament kann bedeutende Nachteile haben, wie die fehlende Kontrolle über die Gesetzmäßigkeit seines Inhalts oder die Notwendigkeit, es nach dem Ableben des Erblassers vor Gericht für wirksam erklären zu lassen
  6. In Spanien existieren drei Formen des Testaments:
    Verschlossenes Testament - offenenes Testament und handschriftliches Testament.
6.1 Offenes Testament: Dies ist die übliche und empfehlenswerte Form. Es wird direkt vor dem Notar abgefasst und hat zahlreiche Vorteile:
a) Sie werden vom Notar über die gesetzliche Form beraten, um somit mit Ihren Vermögenswerten bzw. Nachlass das zu erreichen, was Ihrem Wunsch entspricht.
b) Die Kosten liegen in der Regel zwischen 40 und 95 Euro und sind daher sehr kostengünstig.

c) Das Testament wird vom Notar aufbewahrt und im Testamentsregister eingetragen und somit sichergestellt, dass sich Ihr letzter Wille erfüllt.

d) Ein weiterer Voprteil ist, dass nach dem Ableben des Erblassers kein Erscheinen vor Gericht notwendig ist, damit dessen letzter Wille wirksam wird.
6.2 Handschriftliches Testament: Es muss vollständig eigenhändig vom Erblasser geschrieben und unterschrieben sein. Es hat mehrere Nachteile, dazu zählen: Der Erblasser erhält keine Rechtsberatung durch den Notar. Das Testament kann verloren gehen. Es muss vor Gericht für wirksam erklärt werden, wenn der Erblasser verstirbt. Dies kann für die Erben kompliziert verlaufen.


Offenes Testament

  1. Um ein offenes Testament in Spanien errichten zu können, muss die Person über 14 Jahre alt und geschäftsfähig sein.
  2. Beim Notar haben Sie Ihre Identität durch Ihren Reisepass oder die Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) nachzuweisen.
  3. Normalerweise ist die Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich.
  4. Wenn Sie kein Spanisch sprechen oder wünschen, dass Ihr Testament auch in Ihrer Muttersprache ausgefertigt wird, müssen Sie beim Notar mit einem Dolmetscher erscheinen, der kein beeidigter Dolmetscher sein muss. Der Dolmetscher übersetzt Ihren Willen in die spanische Sprache und das Testament wird in beiden Sprachen, vorzugsweise zweispaltig ausgefertigt, wobei die vom Erblasser benutzte Sprache anzugeben ist.
  5. Sie können Ihr Testament so oft ändern, wie Sie möchten, indem Sie ein neues Testament abfassen, das ebenfalls registriert wird und welches das vorhergehende Testament ersetzt.
  6. Es ist empfehlenswert, dem Notar mitzuteilen, dass sich das Testament nur auf Ihre in Spanien gelegenen Vermögenswerte bezieht, damit er dies so vermerkt.
  7. Sie sollten dem Testament, das Sie in Ihrem Heimatland aufbewahren, eine Abschrift des spanischen Testaments beifügen und umgekehrt. Dies vermeidet spätere Verwirrungen. In einigen Ländern ist es außerdem möglich, das spanische Testament in das entsprechende Testamentsregister einzutragen.
  8. Die Staatsbürger bestimmter Länder, unter ihnen die Unterzeichnerstaaten des o.g. Haager Abkommens können über alle ihre Vermögenswerte (die in Spanien und in ihrem Heimatland gelegenen) in einem spanischen Testament verfügen. Es ist jedoch empfehlenswert, zwei Testamente aufzusetzen und diese miteinander zu verbinden.

Erbschaft in Spanien

  1. Wenn eine Person verstirbt und Vermögenswerte in Spanien hinterlässt, müssen dessen Erben eine Reihe von Formalitäten erledigen und bestimmte Dokumente beibringen bevor eine Erbschaftsannahme erfolgen kann. Die wichtigsten Dokumente sind:

    1.1 Sterbeurkunde. Diese erhalten Sie beim Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes.

    1.2 Bescheinigung des Testamentsregisters, in dem vermerkt ist, ob der Verstorbene ein Testament in Spanien errichtet hat oder nicht und wenn ja, bei welchem Notar er dies getan hat (siehe Abschnitt "Behörden und Register"). Diese Bescheinigung wird durch Vorlage der Sterbeurkunde, mind. nach 15 Tagen nach Ausstellung dieser, beantragt.

    1.3 Abschrift des Testaments, wenn vorhanden, die bei dem Notariat beantragt werden kann, in der das Testament ausgestellt wurde oder bei jedem anderen Notariat. Abschrift des so genannten Erbscheins (gerichtliche Feststellung der Erben), in dem die Erben benannt werden, wenn kein Testament ausgestellt wurde. Sollte dieser nicht in spanischer Sprache vorliegen, so wird eine beglaubigte Übersetzung abverlangt.
  2. Wenn es sich um eine Person handelt, die die spanische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist es möglich, dass ein Teil der Formalitäten außerhalb Spaniens erledigt werden muss. Wenn diese Dokumente in Spanien rechtswirksam sein sollen, müssen sie mit der Apostille versehen und von einem beeidigten Übersetzer übersetzt sein.
  3. Neben den bereits genannten Dokumenten ist es weiterhin erforderlich, die Dokumentation zu den Vermögenswerten des Verstorbenen beizubringen:

    3.1 Eigentumsurkunde der Immobilien. Es sollten auch ein unbeglaubigter Grundbuchauszug für diese Vermögenswerte und die entsprechenden Belege über die Zahlung der letzten Grundsteuer (IBI) besorgt werden.

    3.2 Bankbescheinigungen über die Kontensalden des Verstorbenen, mindestens 1 Jahr Rückwirkend bis zum Todestag des Erblassers.

    3.3 Dokumentation zur Existenz von Lebensversicherungen.

    3.4 Dokumentation über Fahrzeuge, falls zutreffend.
  4. Es ist unbedingt zu beachten, dass Sie bei der Erbschaft von in Spanien gelegenen Gütern oder Rechten jeglicher Art, einschließlich von Beträgen als Begünstigter einer Lebensversicherung, die sogenannte Erbschaft- und Schenkungssteuer (ISD) zu zahlen haben. Erbschaft- und Schenkungssteuer (ISD)
  5. Diese Steuer ist unabhängig davon zu entrichten, ob Sie in Spanien gebietsansässig sind oder nicht. Im letzten Fall ist die Vorgehensweise jedoch etwas anders.
  6. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist mit dem Vordruck 650 bzw. 652 (vereinfachtes Verfahren) zu zahlen, der bei der Conselleria de Economía, Hacienda y Empleo (Wirtschafts-, Finanz- und Arbeitsdezernat) und jeder zuständigen Finanzkasse erhältlich ist bzw. auf der Website des genannten Dezernats heruntergeladen werden kann.
  7. Die Zahlung ist bei Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Staatliche Finanzverwaltung] mit dem Vordruck 650 zu entrichten.
  8. Die Zahlungsfrist für die Steuer beträgt sechs Monate ab dem Tag des Ablebens der Person, die Sie beerben. Sie können eine Fristverlängerung für weitere sechs Monate beantragen. Sollte die Steuer nicht fristgerecht gezahlt werden, ist mit einer finanziellen Sanktion zu rechnen.
  9. Der zu zahlende Steuerbetrag wird als Prozentsatz des Werts der Vermögensgüter berechnet. Die Höhe dieses Prozentsatzes hängt von zahlreichen Faktoren ab, wie Ihrem Verwandschaftsgrad mit dem Verstorbenen oder dem Gesamtwert der Erbschaft. 

Gerne helfen wir Ihnen weiter, falls Sie Fragen haben.
Weiterhin können wir Ihnen bei der Besorgung aller Formularitäten behilflich sein. In jedem Fall wird ein Fachanwalt zur Seite stehen, welcher Ihre Fragen sachgemäss beantwortet und alle steuerlichen Aspekte berücksichtigt.

Eine Information von: Rechtsservice Spanien Mallorca - Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können
 
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