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Das Testament ist die letztwillige Verfügung einer Person, in der sie die Bestimmung aller ihrer Güter nach ihrem Tod erklärt. Viele Residente oder Nichtresidente in Spanien haben daher mehrere Möglichkeiten, sorgfältig eine Nachlassplanung vorzubereiten.
Abfassung eines Testaments
in Spanien
- Das Testament ist die letztwillige Verfügung einer Person, in der sie die Bestimmung aller ihrer Güter nach ihrem Tod erklärt.
- Durch
ein Testament kann sichergestellt werden, dass sich der letzte Wille
nach Tod erfüllt wird. Somit werden Streitigkeiten vermieden und die
Teilung eines Erbes ist einfacher und kostengünstiger zu gestalten.
Daher ist die Abfassung eines Testaments besonders ab einem gewissen
Alter oder bei einem angegriffenen Gesundheitszustand empfehlenswert
und sollte sorgfälltig überdacht werden.
- Es gibt keine
internationalen Vorschriften zur Art und Form der im Ausland erstellten
Testamente. Für die meisten Länder der Europäischen Union haben jedoch
kommt das Haager Abkommen von 1961 zur Geltung, welches das Testament,
das gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Wohnsitzlandes ausgefertigt
ist bzw. in dem Immobilien enthalten sind, anerkennt. Der EU-Bürger hat
so normalerweise keine Probleme bei der Ausfertigung eines Testaments
in Spanien.
- Für den europäischen Bürger, welcher
Eigentum in Spanien besitzt und insbesondere, wenn er außerdem seinen
Wohnsitz in Spanien hat, ist es empfehlenswert, - insofern die Gesetze
seines Herkunftslandes es ihm gestatten -, in Spanien ein Testament
über diese Vermögenswerte zu errichten.
- Die Abfassung eines Testaments
in Spanien ist recht kostengünstig und gewährleistet eine problemlose,
spätere Aufteilung der Vermögenswerte.
5.2
Verschlossenes Testament: Der Erblasser übergibt sein Testament dem
Notar, welcher diesen in einem versiegelten Umschlag aufbewahrt. Aber vorsicht!
Dieses Testament kann bedeutende Nachteile haben, wie die fehlende
Kontrolle über die Gesetzmäßigkeit seines Inhalts oder die
Notwendigkeit, es nach dem Ableben des Erblassers vor Gericht für
wirksam erklären zu lassen
- In Spanien
existieren drei Formen des Testaments:
Verschlossenes Testament -
offenenes Testament und handschriftliches Testament.
6.1 Offenes Testament: Dies ist die übliche und empfehlenswerte Form. Es
wird direkt vor dem Notar abgefasst und hat zahlreiche Vorteile:
a) Sie werden vom Notar über die
gesetzliche Form beraten, um somit mit Ihren Vermögenswerten bzw.
Nachlass das zu erreichen, was Ihrem Wunsch entspricht.
b) Die Kosten liegen in der Regel zwischen 40 und 95 Euro und sind daher sehr kostengünstig.
c) Das Testament wird vom Notar aufbewahrt und im
Testamentsregister eingetragen und somit sichergestellt, dass sich Ihr
letzter Wille erfüllt.
d) Ein weiterer Voprteil ist, dass nach dem Ableben des
Erblassers kein Erscheinen vor Gericht notwendig ist, damit dessen
letzter Wille wirksam wird.
6.2 Handschriftliches Testament: Es
muss vollständig eigenhändig vom Erblasser geschrieben und
unterschrieben sein. Es hat mehrere Nachteile, dazu zählen: Der
Erblasser erhält keine Rechtsberatung durch den Notar. Das Testament
kann verloren gehen. Es muss vor Gericht für wirksam erklärt werden,
wenn der Erblasser verstirbt. Dies kann für die Erben kompliziert verlaufen.
Offenes Testament
- Um ein offenes Testament in Spanien errichten zu können, muss die Person über 14 Jahre alt und geschäftsfähig sein.
- Beim Notar haben Sie Ihre Identität durch Ihren Reisepass oder die Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) nachzuweisen.
- Normalerweise ist die Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich.
- Wenn Sie kein Spanisch sprechen oder wünschen, dass
Ihr Testament auch in Ihrer Muttersprache ausgefertigt wird, müssen Sie
beim Notar mit einem Dolmetscher erscheinen, der kein beeidigter
Dolmetscher sein muss. Der Dolmetscher übersetzt Ihren Willen in die
spanische Sprache und das Testament wird in beiden Sprachen,
vorzugsweise zweispaltig ausgefertigt, wobei die vom Erblasser benutzte
Sprache anzugeben ist.
- Sie können Ihr Testament so oft ändern, wie Sie möchten, indem
Sie ein neues Testament abfassen, das ebenfalls registriert wird und
welches das vorhergehende Testament ersetzt.
- Es ist empfehlenswert, dem Notar mitzuteilen, dass sich das
Testament nur auf Ihre in Spanien gelegenen Vermögenswerte bezieht,
damit er dies so vermerkt.
- Sie sollten dem Testament, das Sie in Ihrem
Heimatland aufbewahren, eine Abschrift des spanischen Testaments
beifügen und umgekehrt. Dies vermeidet spätere Verwirrungen. In einigen
Ländern ist es außerdem möglich, das spanische Testament in das
entsprechende Testamentsregister einzutragen.
- Die
Staatsbürger bestimmter Länder, unter ihnen die Unterzeichnerstaaten
des o.g. Haager Abkommens können über alle ihre Vermögenswerte (die in
Spanien und in ihrem Heimatland gelegenen) in einem spanischen
Testament verfügen. Es ist jedoch empfehlenswert, zwei Testamente
aufzusetzen und diese miteinander zu verbinden.
Erbschaft in Spanien
- Wenn eine Person verstirbt und
Vermögenswerte in Spanien hinterlässt, müssen dessen Erben eine Reihe
von Formalitäten erledigen und bestimmte Dokumente beibringen bevor
eine Erbschaftsannahme erfolgen kann. Die wichtigsten Dokumente sind:
1.1 Sterbeurkunde. Diese erhalten Sie beim Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes.
1.2
Bescheinigung des Testamentsregisters, in dem vermerkt ist, ob der
Verstorbene ein Testament in Spanien errichtet hat oder nicht und wenn
ja, bei welchem Notar er dies getan hat (siehe Abschnitt "Behörden und
Register"). Diese Bescheinigung wird durch Vorlage der Sterbeurkunde,
mind. nach 15 Tagen nach Ausstellung dieser, beantragt.
1.3
Abschrift des Testaments, wenn vorhanden, die bei dem Notariat
beantragt werden kann, in der das Testament ausgestellt wurde oder bei
jedem anderen Notariat. Abschrift des so genannten Erbscheins
(gerichtliche Feststellung der Erben), in dem die Erben benannt werden,
wenn kein Testament ausgestellt wurde. Sollte dieser nicht in
spanischer Sprache vorliegen, so wird eine beglaubigte Übersetzung
abverlangt.
- Wenn es sich um eine Person handelt, die
die spanische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist es möglich, dass
ein Teil der Formalitäten außerhalb Spaniens erledigt werden muss. Wenn
diese Dokumente in Spanien rechtswirksam sein sollen, müssen sie mit
der Apostille versehen und von einem beeidigten Übersetzer übersetzt
sein.
- Neben den bereits genannten Dokumenten ist es
weiterhin erforderlich, die Dokumentation zu den Vermögenswerten des
Verstorbenen beizubringen:
3.1 Eigentumsurkunde der Immobilien.
Es sollten auch ein unbeglaubigter Grundbuchauszug für diese
Vermögenswerte und die entsprechenden Belege über die Zahlung der
letzten Grundsteuer (IBI) besorgt werden.
3.2 Bankbescheinigungen über die Kontensalden des Verstorbenen, mindestens 1 Jahr Rückwirkend bis zum Todestag des Erblassers.
3.3 Dokumentation zur Existenz von Lebensversicherungen.
3.4 Dokumentation über Fahrzeuge, falls zutreffend.
- Es
ist unbedingt zu beachten, dass Sie bei der Erbschaft von in Spanien
gelegenen Gütern oder Rechten jeglicher Art, einschließlich von
Beträgen als Begünstigter einer Lebensversicherung, die sogenannte
Erbschaft- und Schenkungssteuer (ISD) zu zahlen haben.
Erbschaft- und Schenkungssteuer (ISD)
- Diese Steuer ist unabhängig davon zu entrichten, ob
Sie in Spanien gebietsansässig sind oder nicht. Im letzten Fall ist die
Vorgehensweise jedoch etwas anders.
- Die Erbschaft-
und Schenkungsteuer ist mit dem Vordruck 650 bzw. 652 (vereinfachtes
Verfahren) zu zahlen, der bei der Conselleria de Economía, Hacienda y
Empleo (Wirtschafts-, Finanz- und Arbeitsdezernat) und jeder
zuständigen Finanzkasse erhältlich ist bzw. auf der Website des
genannten Dezernats heruntergeladen werden kann.
- Die
Zahlung ist bei Agencia Estatal de la Administración Tributaria
[Staatliche Finanzverwaltung] mit dem Vordruck 650 zu entrichten.
- Die
Zahlungsfrist für die Steuer beträgt sechs Monate ab dem Tag des
Ablebens der Person, die Sie beerben. Sie können eine Fristverlängerung
für weitere sechs Monate beantragen. Sollte die Steuer nicht
fristgerecht gezahlt werden, ist mit einer finanziellen Sanktion zu
rechnen.
- Der zu zahlende Steuerbetrag wird als
Prozentsatz des Werts der Vermögensgüter berechnet. Die Höhe dieses
Prozentsatzes hängt von zahlreichen Faktoren ab, wie Ihrem
Verwandschaftsgrad mit dem Verstorbenen oder dem Gesamtwert der
Erbschaft.
Gerne helfen wir Ihnen weiter, falls Sie Fragen haben.
Weiterhin können wir Ihnen bei der Besorgung aller Formularitäten
behilflich sein. In jedem Fall wird ein Fachanwalt zur Seite stehen,
welcher Ihre Fragen sachgemäss beantwortet und alle steuerlichen
Aspekte berücksichtigt.
Eine Information von: Rechtsservice Spanien Mallorca -
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