| Alkohol am Steuer - Rechtliche Konsequenzen |
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Nach einer Verkehrskontrolle in Spanien, bei der eine Alkoholkonzentration von 0,60mg/l (bei Atemkontrolle, entspricht 1,2g/l bei Blutentnahme) festgestellt wird, leitet die Polizei das Verfahren an das Strafgericht weiter. Unter diesem Wert handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Bussverfahren. Dieser Richtwert ist in dem vom Gesetz Ley Organica 15/2007 modifizierten Artikel 379 des spanischen Strafgesetzbuches (Código Penal) geregelt.
Die Polizei wird zwar auch auf der Polizeistation dem Beschuldigten seine Rechte verlesen und diesen vernehmen, man kann jedoch die Aussage verweigern. Bei Gericht kommt es dann zu einer erneuten Aussage innerhalb eines Schnellverfahrens (diligencias urgentes), das meistens am nächsten Werktag abgehalten wird. Nichtresidente haben oft das Problem, dass die Polizei sie wegen Fluchtgefahr bis zum Gerichtstermin am nächsten Tag in Haft hält. Hat man eine konkrete Adresse und ist resident, so ist zu erwarten, dass man wieder freigelassen wird und lediglich die Ladung für den Gerichtstermin unterschreibt, zu dem man dann natürlich auch zu erscheinen hat. Erscheint ein Beschuldigter zum Termin nicht, wird die Polizei erst versuchen, denjenigen ausfindig zu machen und bei Gericht vorzuführen, falls nicht, wird die Fahndung gestartet.Sowohl bei der Polizei, als auch vor Gericht, hat der Beschuldigte Fall das Recht auf einen Anwalt und falls nicht des Spanischen mächtig, auf einen Übersetzer.Wählt man nicht selbst einen Anwalt, wird einem der jeweilige Turnus -Anwalt über die Rechtsanwaltskammer zugeteilt. Nun zu den Strafen: Handelt es sich um eine normale Verkehrskontrolle und nicht etwa die Protokollaufnahme nach einem Unfall oder einer Verfolgungsjagd,etc. , sind die Strafen gemäss dem oben genannten Art. 379 des código penal: zwischen 3 und 6 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zwischen 6 und 12 Monaten (jeder Monat wird mit 30 Tagessätzen, normalerweise pro Tag je nach Einkommen zwischen 3€ und 12 €, berechnet), sowie in jedem Fall Arbeitsdienst für das Gemeinwohl zwischen 30 und 90 Tagen und Führerscheinentzug zwischen 1 Jahr und 4 Jahren . Handelt es sich um keinen Wiederholungstäter ist mit einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Was den Arbeitsdienst betrifft, so verfällt dieser bisher noch im Grossteil der Fälle, da hierfür noch keine ausreichende Infrastruktur geschaffen wurde.
RAin Vera Middendorf Kontakt: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können |
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Konsequenzen und neue Gesetzesgebung in Spanien